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   BGH, 05.07.1977 - 1 StR 284/77   

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https://dejure.org/1977,821
BGH, 05.07.1977 - 1 StR 284/77 (https://dejure.org/1977,821)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1977 - 1 StR 284/77 (https://dejure.org/1977,821)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1977 - 1 StR 284/77 (https://dejure.org/1977,821)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit des Hinweises auf rechtsfolgenverschärfende Umstände - Gesetzliche Anordnung eines besonders schweren Falles als rechtsfolgenverschärfender Umstand - Sinngemäße Anwendung von § 265 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) bei Regelbeispielen - Würdigung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 1830
  • NJW 1978, 60 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus BGH, 05.07.1977 - 1 StR 284/77
    Die Annahme eines besonders schweren Falles berührt lediglich den Strafausspruch (vgl. BGHSt 23, 254, 256 sowie BGH, Urteil vom 18. Februar 1976 - 2 StR 747/75).

    Daran ist ungeachtet dessen festzuhalten, daß die Strafsenate des Bundesgerichtshofs neuerdings im allgemeinen - entgegen BGHSt 23, 254, 257 - keine grundsätzlichen Einwendungen mehr dagegen erheben, daß das Vorliegen von besonders schweren Fällen auch im erkennenden Teil des Urteils zum Ausdruck gebracht wird (BGH, Urteil vom 6. Februar 1975 - 5 StR 614/74).

  • BGH, 18.02.1976 - 2 StR 747/75

    Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit der

    Auszug aus BGH, 05.07.1977 - 1 StR 284/77
    Die Annahme eines besonders schweren Falles berührt lediglich den Strafausspruch (vgl. BGHSt 23, 254, 256 sowie BGH, Urteil vom 18. Februar 1976 - 2 StR 747/75).
  • BGH, 13.03.1959 - 4 StR 29/59
    Auszug aus BGH, 05.07.1977 - 1 StR 284/77
    Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist ein Hinweis auf neue rechtsfolgenverschärfende Umstände i.S. von § 265 Abs. 2 StPO nur notwendig, wenn die in Betracht kommende Erschwerung an gesetzlich benannte Umstände anknüpft, wenn also durch Hinzutritt eines weiteren Tatbestandsmerkmals ein neuer gesetzlicher Tatbestand entsteht oder eine anderweit gesetzlich festgelegte Strafschärfungsregelung angewandt werden soll (RG JW 1935, 2433 Nr. 10; RGSt 70, 358; 70, 304; BGH NJW 1959, 996 - MDR 1959, 507).
  • RG, 02.09.1936 - 10 TB 11/36

    Der Eingangssatz des deutsch-polnischen Abkommens über den Rechtshilfeverkehr in

    Auszug aus BGH, 05.07.1977 - 1 StR 284/77
    Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist ein Hinweis auf neue rechtsfolgenverschärfende Umstände i.S. von § 265 Abs. 2 StPO nur notwendig, wenn die in Betracht kommende Erschwerung an gesetzlich benannte Umstände anknüpft, wenn also durch Hinzutritt eines weiteren Tatbestandsmerkmals ein neuer gesetzlicher Tatbestand entsteht oder eine anderweit gesetzlich festgelegte Strafschärfungsregelung angewandt werden soll (RG JW 1935, 2433 Nr. 10; RGSt 70, 358; 70, 304; BGH NJW 1959, 996 - MDR 1959, 507).
  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung

    StGB ist auch dann nicht erforderlich, wenn das Gesetz Regelbeispiele und einen jeweils besonderen Strafrahmen vorsieht, wie etwa in § 213 und § 243 StGB (BGHSt 23, 254, 256; BGH, Urt. vom 27. Oktober 1976 - 2 StR 465/76); der Umstand, daß die Senate des Bundesgerichtshofs im allgemeinen Urteilssprüche nicht mehr beanstanden, die solche Strafzumessungsgründe nicht lediglich in die Liste der angewendeten Vorschriften, sondern in die Urteilsformel aufgenommen haben (BGH NJW 1977, 1830), steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 30.10.1979 - 1 StR 570/79

    Rechtlicher Hinweis hinsichtlich der Strafbarkeit von neue in der

    Zwar hat er in einem Urteil vom 5. Juli 1977 - 1 StR 284/77 - (NJW 1977, 1830 Nr. 20) zum Ausdruck gebracht, daß er dazu neige, "die mit der Anführung von bloßen Regelbeispielen versehenen Rechtsfolgeänderungen" den "unbenannten Regelungen" gleichzustellen.

    Deshalb hält der Senat den Standpunkt, den er im Urteil vom 5. Juli 1977 - 1 StR 284/77 - (NJW a.a.O.) andeutete, für das Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handelns nicht aufrecht.

  • BGH, 08.05.1980 - 4 StR 172/80

    Festsetzung einer Geldbuße wegen Überschreitung der zulässigen

    Auch der sich anbahnenden Änderung seiner Rechtsprechung zur Hinweispflicht bei einem durch die Anführung von Regelbeispielen tatbestandsmäßig angereicherten besonders schweren Fall liegen ähnliche Erwägungen zugrunde (vgl. NJW 1977, 1830; Urteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 570/79; vgl. auch Braunsteffer NJW 1978, 60).
  • BGH, 13.05.1982 - 3 StR 51/82

    Berechnung des Blutalkoholgehalts - Abgrenzung Diebstahl und unbefugte

    Denn dessen Voraussetzungen - Einschlagen des Pkw-Fensters, gewaltsames Überdrehen des Lenkradschlosses, Kurzschließen des Pkw - ergaben sich ohne weiteres aus dem äußeren, schon in der Anklage beschriebenen Sachverhalt, der Gegenstand der Hauptverhandlung war (vgl. BGH NJW 1977, 1830 und NJW 1980, 714; weitergehend Hürxthal in Karlsruher Kommentar, StPO § 265 Rdn. 14).
  • BGH, 21.12.1978 - 4 StR 618/78

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Eines Hinweises darauf, daß auch ein besonders schwerer Fall der Nötigung in Frage kommen könnte, bedurfte es, entgegen der Auffassung der Revision, nicht (BGH NJW 1977, 1830).
  • OLG Naumburg, 08.03.2023 - 1 ORbs 51/23

    Tatbezeichnung in der Urteilsformel bei Verurteilung wegen einer

    Unabhängig von der Frage, welchen Umfang der Urteilstenor haben muss, ist eine Berichtigung oder Ergänzung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die über das erforderliche Maß hinausgehenden Angaben im Urteilstenor unschädlich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2022, 1 Rv 197/21; BGH, Urteil vom 05. Juli 1977, 1 StR 284/77, BeckRS 1977, 108243).
  • OLG Frankfurt, 23.11.1977 - 1 Ss 380/77

    Menge von Heroin; Notwendige Feststellungen; Gewicht des Rauschgifts; Qualität

    Die durch die bisherigen Feststellungen nicht getragene Annahme eines besonders schweren Falles nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG berührt lediglich den Strafausspruch (BGHSt 23, 254 [257]; BGH NJW 77, 1830).
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